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Infoservice Pflanzenbau und Pflanzenschutz - Ackerbau

Kreislandwirtschaftsamt Münsingen


Liste abgelaufener Mittel - Wiederzulassung fraglich

abgelaufene Mittel

abgelaufene Mittel Obstbau



Mindestabstände bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Wohnbebauung etc.

Das BVL hat die Mindestabstände bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu Flächen, die von der Allgemeinheit genutzt werden, zu Wohnbebauungen, zu Gärten und zu unbeteiligten Dritten auf benachbarten Wegen neu festgelegt. Bei Flächenkulturen gelten jetzt 2 Meter Mindestabstand und bei Raumkulturen 5 Meter. 


Fortbildungspflicht von sachkundigen Personen im Pflanzenschutz

 




Prüfung von Pflanzenschutzgeräten

 

Die neue Pflanzenschutzgeräteverordnung ist am 6. Juli 2013 in Kraft getreten. In Gebrauch befindliche Pflanzenschutzgeräte müssen ab sofort alle drei Jahre (sechs Kalenderhalbjahren) in einer amtlich anerkannten Kontrollwerkstätte geprüft werden.

 

Prüfung im                                                   Nächste Prüfung bis Ablauf

1. Halbjahr 2023                                 1. Halbjahr 2026 - 30.06.2026

2. Halbjahr 2023                                 2. Halbjahr 2026 - 31.12.2026

1. Halbjahr 2024                                 1. Halbjahr 2027 - 30.06.2027

2. Halbjahr 2024                                 2. Halbjahr 2027 - 31.12.2027

1. Halbjahr 2025                                 1. Halbjahr 2028 - 30.06.2028

2. Halbjahr 2025                                 2. Halbjahr 2028 - 31.12.2028

1. Halbjahr 2026                                 1. Halbjahr 2029 - 30.06.2029

2. Halbjahr 2026                                 2. Halbjahr 2029 - 31.12.2029

 

Ausgenommen von der Kontrollpflicht sind handgehaltene sowie schulter- und rückentragbare Pflanzenschutzgeräte: Sprühflaschen, Druckspeicherspritzen, Streichgeräte oder Spritzgeräte ohne Rotationszerstäuber, handbetätigte oder motorbetriebene Rückenspritzgeräte u.ä.

  

Feldspritze: Zu Beginn der Spritzsaison sollten die Feldspritzen ausgelitert werden. Dazu sollte die Fahrgeschwindigkeit ebenfalls gemessen werden, so dass möglichst keine Restmengen nach dem Spritzvorgang entstehen. Als Anhaltspunkte können die Einstellungen von Wasseraufwand, Fahrgeschwindigkeit, Düsengröße und Spritzdruck aus der Universaldüsentabelle des LTZ Augustenberg (in der Mitte des Hefts: Integrierter Pflanzenschutz 2026: Ackerbau und Grünland) entnommen werden.



Neu: 

Seit 2021 müssen alle Schneckenkornstreuer, bzw. Mineraldüngerstreuer, mit denen Schneckenkorn ausgebracht werden, erstmalig zum TÜV gehen.

Zusätzlich benötigen alle mobilen Beizgeräte (z.B. Betonmischer) ebenfalls TÜV, wenn damit eigenes Nachbaugetreide zur Aussaat mit zugelassenen Beizmitteln gebeizt werden soll.

Nehmen Sie hierzu Kontakt mit Ihrer Werkstatt auf.


Herbizidanwendungen in Nichtkulturland nach §12 Pflanzenschutzgesetz vom 06.02.2012

 

Es wird verstärkt darauf hingewiesen, dass die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf nicht landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen (v.a. Wege und Randstreifen) verboten ist.

 


Dokumentationspflicht im Pflanzenschutz

Denken Sie an die Dokumentation der Pflanzenschutzbehandlungen. Hierbei gab es seit 01.01.2026 Änderungen.

Es müssen folgende Daten unverzüglich nach der Anwendung aufgezeichnet werden:

  • Name des Anwenders
  • EPPO-Code und Bezeichnung der behandelten Kultur
  • Datum der Anwendung, teilweise auch die Uhrzeit der Behandlung
  • Zulassungsnummer und Name des verwendeten Pflanzenschutzmittels
  • Angabe der Menge des verwendeten Pflanzenschutzmittels
  • Entwicklungsstadium (BBCH-Code) der behandelten Kultur
  • Lage und Bezeichnung der behandelten Fläche - verwenden Sie hierfür die jeweilige Schlagnummer und Schlagbezeichnung aus FIONA
  • den Umfang der behandelten Fläche in ha oder m² oder Volumen oder Menge je nach Art der Behandlung
  • Art der Verwendung: Oberflächen bei flächiger Anwendung, geschlossene Räume bei Applikationen in Lägern und Gewächshäusern und die Saat-/ Pflanzgutbehandlung z.B. bei der Hofbeize mit zugelassenen Beizen in geprüften Beizgeräten

Verwenden Sie für die Dokumentation eine Ackerschlagkartei, die sämtliche gesetzliche Anforderungen erfüllt oder dokumentieren Sie Ihre Pflanzenschutzanwendungen auf der Internetseite www.psmdok.de die allen Pflanzenschutzanwendern in Baden-Württemberg kostenlos zur Verfügung gestellt wird.

Diese Aufzeichnungen sind in den drei auf die Anwendung folgenden Kalenderjahren aufzubewahren.

 


Alle Angaben entsprechen dem aktuellen Kenntnisstand der Verfasser. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für Irrtümer oder Nachteile, die sich aus den Empfehlungen ergeben könnten, wird nicht übernommen.

Rückfragen an Christoph Schrade 07381/9397-7372 oder Patrick Schmelcher 07381/9397-7371


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