Der Verbotszeitraum für die Aufbringung von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff auf Grünland und Dauergrünland gemäß § 6 Abs. 8 Nr. 2 DüV wird um zwei Wochen auf den 15. November 2024 bis einschließlich 14. Februar 2025 verschoben.
Von der Sperrfristverschiebung ausgenommen sind Flächen innerhalb von Problem- und Sanierungsgebieten in Wasserschutzgebieten sowie Nitratgebiete nach § 13a DüV.
Allgemeinverfügung zur Sperrfristverschiebung im pdf-Format
Von der Sperrfristverschiebung ausgenommen sind Flächen innerhalb von Problem- und Sanierungsgebieten in Wasserschutzgebieten sowie Nitratgebiete nach § 13a DüV.
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