SchALVO
BADEN - WÜRTTEMBERG
Merkblätter für die Umweltgerechte Landbewirtschaftung
Nr. 20 Wasserschutz, SchALVO Juli 2001
Die Schutzgebiet- und Ausgleichs- Verordnung
Praktische Umsetzung im Ackerbau und auf Grünland
Was ist die SchALVO ?
Die neue Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung (SchALVO) des Ministeriums für Umwelt und Verkehr gilt seit 01.03.2001. Sie löst die frühere SchALVO ab, die erstmals am 01.01.1988 in Kraft getreten ist.
Was will die SchALVO ?
Zweck der SchALVO ist der Schutz des Grundwassers vor Beeinträchtigungen durch Stoffeinträge aus der Landbewirtschaftung. Bereits vorhandene Belastungen des Grundwassers sollen beseitigt und nitratbelastete Grundwasservorkommen schnellstmöglich saniert werden. Daneben sollen mikrobielle Verunreinigungen vermieden werden. Daher wird die ordnungsgemäße Landbewirtschaftung (ogL) zu Schutz des Grundwassers eingeschränkt.
Wo gilt die SchALVO ?
Die SchALVO gilt in rechtskräftigen und vorläufig angeordneten Wasserschutzgebieten zum Schutz von Grundwasser sowie in Wasserschutzgebieten zum Schutz von oberirdischen Gewässern und in Quellschutzgebieten, wenn dort Beschränkungen der ogL angeordnet sind. Die SchALVO gilt nicht für Gewächshäuser und Anbausysteme, bei denen kein Sickerwasser anfällt.
Wovon geht die SchALVO aus ?
Basis der SchALVO - Auflagen ist die ordnungsgemäße Landbewirtschaftung. Insbesondere müssen Düngung und Pflanzenschutz nach guter fachlicher Praxis erfolgen, wie sie im Fachrecht definiert sind. Die SchALVO schränkt die ogL aus Gründen des Wasserschutzes ein und gewährt dafür Ausgleichsleistungen.
Was sind die wichtigsten Eckpunkte der SchALVO ?
- Die Wasserschutzgebiete werden nach der Belastung des Grundwassers mit Nitrat in gering belastete Gebiete (Normal- oder ogL- Gebiete), Problem- und Sanierungsgebiete eingeteilt.
- Es bestehen abgestufte Schutzbestimmungen in Abhängigkeit von der5 Grundwasserbelastung mit Nitrat.
- In Wasserschutzgebieten mit geringer Nitratbelastung (Normalgebiete) gelten nur die allgemeinen Schutzbestimmungen gemäß Abbildung 2. In Problem- oder Sanierungsgebieten gelten zusätzlich besondere Schutzbestimmungen.
- Entsprechend den gestaffelten Schutzbestimmungen gibt es auch unterschiedliche Ausgleichsleistungen.
- Die Böden werden nach ihrer Auswaschungsgefährdung eingeteilt.
Landwirtschaft im Wasserschutzgebiet
Kurzinformationen zur SchALVO, Stand 20.2.2014
Die Wasserschutzgebiete sind in Abhängigkeit von der Grundwasserbelastung mit Nitrat in 3 Kategorien eingeteilt:
- Sanierungsgebiete
- Problemgebiete
- ogl - Gebiete
Im Kreis Reutlingen ist die Einteilung für das Jahr 2014 der Wasserschutzgebiete aus folgenden Tabellen ersichtlich:
Sanierungsgebiet:
Durchschnittliche Nitratkonzentration im Rohwasser von mehr als 50 mg/l (oder 40 mg/l und steigende Tendenz)
Keine Sanierungsgebiete bisher im Landkreis Reutlingen |
Problemgebiet:
Durchschnittliche Nitratkonzentration im Rohwasser von mehr als 35 mg/l (oder 25 mg/l und steigende Tendenz)
WSG |
Problemgebiet |
|
415 - 021 |
"Neunbrunnen" |
Zwiefalten |
415 - 35 |
"Kesselbrunnen/Kohlplatte" |
Zweckverband Albwasserversorgungsgruppe VII |
Informationen zu den SchALVO - Bodenkontrollen auf Nitratstickstoff
Die Bodenkontrollen finden in der Regel vom 15. Oktober bis 15. November statt.
Folgende Überwachungswerte sind nach § 7 Absatz 1 SchALVO einzuhalten:
Überwachungswerte (kg N/ha) |
|||
Beprobte Bodentiefe |
A - Böden |
B - Böden |
Moor und Anmoorböden |
0 - 90cm |
45 |
45 (in 0-30cm) und |
90 (in 0-30cm) |
0 - 60cm |
30 |
45 |
90 |
0 - 30cm |
20 |
|
|
Die Böden werden nach der seit 1. März 2001 gültigen SchALVO nach ihrer Auswaschungsgefährdung eingestuft. Dabei werden die Daten der Bodenschätzung (Bodenart, Entstehung, Zustandsstufe) und die beprobbare Bodentiefe zugrundegelegt.
Die Einstufung erfolgt flurstücksgenau. Besteht eine Bewirtschaftungseinheit überwiegend aus A - Boden bzw. B - Boden so gilt die gesamte Bewirtschaftungseinheit als A - Boden bzw. B - Boden.
A - Böden sind auswaschungsgefährdete Böden, das sind:
- alle Böden mit einer beprobbaren Bodentiefe unter 60 cm.
- alle Böden mit hohem Sandanteil (leichte Böden) entsprechend den Bodenarten
- Sand (S), anlehmiger Sand (Sl), lehmiger Sand (lS) und stark lehmiger Sand (SL), ausgenommen SI und IS aus Löß.
- Alle Ackerböden mit hohem Steinanteil (Entstehungsarten Vg, Alg, oder Dg und Zustandsstufen 4, 5, 6 oder 7 im Ackerschätzungsrahmen).
- Alle Grünlandböden mit den Bodenarten Lehm (L) oder Ton (T), die gleichzeitig flachgründig und trocken sind (Zustands- und Wasserstufen II 4, II 5, III 4, III5 im Gründlandschätzungsrahmen).
- Moor- und Anmoorböden (Humusgehalt über 15 %), Kennzeichnung in Tabelle: M
Zu den schweren Böden (A*) zählen alle A - Böden mit den Bodenarten L, LT, oder T des Ackerschätzungsrahmens.
B - Böden sind weniger auswaschungsgefährdete Böden, das sind:
- alle Böden, die nicht A - Böden sind.
Weinbergsböden , für die keine Bodenschätzung vorliegt, werden nur nach der beprobbaren Bodentiefe eingestuft (wenn weniger als 60 cm = A - Boden)
Folgen der Überschreitung der Überwachungswerte
Bei Überschreitung folgender Werte werden Ausgleichsleistungen für die betroffenen Bewirtschaftungseinheiten abgelehnt:
Werte Ausgleichsleistungen (kg N/ha) |
|||
Beprobte Bodentiefe |
A - Böden |
B - Böden |
Moor und Anmoorböden |
0 - 90cm |
70 |
70 (in 0-30cm) und |
140 (in 0-30cm) |
0 - 60cm |
45 |
70 |
140 |
0 - 30cm |
30 |
|
|
Bei Überschreitung folgender Werte besteht auch eine Verpflichtung zu Aufzeichnungen:
Werte und Aufzeichnungspflicht (kg N/ha) |
|||
Beprobte Bodentiefe |
A - Böden |
B - Böden |
Moor und Anmoorböden |
0 - 90cm |
70/90 |
70/90 (in 0-30cm) und |
140/180 (in 0-30cm) |
0 - 60cm |
45/60 |
70/90 |
140/180 |
0 - 30cm |
30/40 |
|
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In der Ergebnisliste bedeuten die Kennzeichnungen in der spalte Vollzug folgendes:
X Parzellen, für die Ausgleichsleistungen abgelehnt werden.
FA Parzellen, für die Flächenbezogene Aufzeichnungen geführt
werden müssen.
KA Parzellen, bei denen die Aufzeichnungen für die aufgefallene Kultur auf der
nächstgelegenen Bewirtschaftungseinheit im Wasserschutzgebiet zu führen sind. Sofern die aufgefallene Kultur nicht mehr im
Wasserschutzgebiet angebaut wird, entfällt die Aufzeichnungspflicht durch entsprechende Mitteilung an die unter Wasserbehörde des
Landratsamtes.
Der Bewirtschafter ist verpflichtet folgendes aufzuzeichnen:
Identifikationsangaben (z.B. Gemarkung, Flurstücksnummer), Fruchtfolge, Pflanzenarten und Ernteerträge, Stickstoffdüngung (mineralisch und organisch), Begrünung, Bodenbearbeitung und Bodenpflege einschließlich Handarbeit, Bewässerung, in Nitratsanierungsgebieten zusätzlich Pflanzenschutzmaßnahmen.
Zusätzlich sind auf den betroffenen Bewirtschaftungseinheiten die Stickstoffdüngung nach der Messmethode durchzuführen sowie aus den Aufzeichnungen eine schlagbezogene Stickstoffbilanz zu berechnen. Gegebenenfalls sind Fruchtfolge und sonstige Bewirtschaftungsmaßnahmen zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Das Amt für Landwirtschaft steht Ihnen beratend zur Verfügung. Dort erhalten Sie bei Bedarf auch Schlagkarten.
Die Maßnahmen sind ab sofort für die Dauer von 3 Jahren durchzuführen. Eine Mehrfertigung der Aufzeichnungen und der Stickstoffbilanz ist bis zum 15. April jeden Jahres der zuständigen Wasserbehörde unaufgefordert vorzulegen . Die Originale sind vom Bewirtschafter 5 Jahre lang aufzubewahren. Die Wasserbehörde ist von der Aufzeichnungsverpflichtung informiert!
Anfang Februar 2014 sind Informationsveranstaltungen zum neu eingestuften ProblemWSG "Kesselbrunnen/Kohlplatte" geplant.
Der Termin und der Veranstaltungsort wird noch rechtzeitig im Alb Boten und in den Amtsblättern bekannt gegeben.